Abstract

Verbotene Liebe, Blutschande, Inzest – der Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Verwandten hat viele Namen. Je nach Zeit und Gesellschaft ist er geduldet, geächtet oder verboten worden. Doch hat sich seit dem Mittelalter unser Denken über das Thema Inzest grundsätzlich verändert?

Sachanalyse

Intro

Inzest ist kein Tabuthema! Ob als erotisches und zugleich provozierendes Motiv in Musik und Literatur, als eine sexuelle Verirrung, die stets von Neuem im Fokus juristischer, religiöser und naturwissenschaftlicher Diskussionen steht,1  oder von Seiten der Öffentlichkeit zu Unrecht mit körperlichen Missbrauch an Kindern gleichgesetzt2  – Inzest scheint mehr die Regel als eine Ausnahme darzustellen. So vielfältig sich das Phänomen Inzest auch deuten lässt, bereits ein flüchtiger Blick auf vergangene und zeitgenössische Gesellschaften genügt, um dabei festzustellen, dass seine allgegenwärtige Präsenz stets zwischen Ekel und Faszination verortet wurde.

Inzesttabu, -vermeidung, -verbot?

Zwei wissenschaftliche Betrachtungen heben sich von diesen gängigen Deutungsmustern explizit ab: Zum einen die des österreichischen Psychoanalytikers Sigmund Freud (1856-1939), der inzestuöses Verhalten als ein unbewusstes sexuelles Verlangen (Ödipus/Elektra-Komplex) beschreibt, das ein Kind aufgrund seiner Sozialisation gegenüber seinen Eltern empfindet.3  Zum anderen die des französischen Ethnologen Claude Lévi-Strauss (1908-2009), der in der Problematisierung von Inzest, den Übergang des Menschen von einem natürlichen zu einem kulturellen Wesen sah.4  Beide Forscher kamen unabhängig von ihren methodischen Ansätzen zu dem Ergebnis, dass nicht der Inzest als sexuelle Begierde einer wissenschaftlichen Erklärung bedürfe, sondern die Formen seiner kulturellen Tabuisierung, Vermeidung und Verbote.5  Führt man diesen Gedanken weiter aus, so stellt „das Inzesttabu eine >Kulturforderung der Gesellschaft<6  dar, in deren Kern das zivilisatorische Gebot der Exogamie steht – der Begründung von Verwandtschaft über das Einheiraten in fremde Familien.

Der natürliche und kulturelle Ordnungsgedanke

Demnach sind Ehe, Familie und Verwandtschaft nicht nur als biologische Komponenten einer „naturgegebenen Ordnung“ zu betrachten, deren Existenz sich allein in der Zeugung von Nachwuchs begründet. Aus der Perspektive den/der queer-studies/theory verkörpern sie ebenso gesellschaftliche Institutionen, in denen binäre Geschlechterrollen sowie heterosexuelle Orientierungen als soziale Normen (Kategorien gender & sex) tradiert werden.7 Diese Normierungen fördern gleichermaßen eine „kulturelle Ordnung“, deren hierarchische Strukturen als Produkte eines vermeintlich natürlichen Geschlechtersystems, durch Interaktionen, Performances und Symbolik zwischen den einzelnen familiären Akteuren, in sämtlichen gesellschaftlichen Bereichen reproduziert werden.  Von der Kultur als strukturgebend und somit als unentbehrlich empfunden, wird durch das Inzesttabu eine heteronormative Matrix begründet, deren Ziel, so die amerikanische Philosophin und Philologin Judith Butler, darin bestehe, den differenzierten Geschlechteridentitäten in Ehe-, Familien- und Verwandtschaftsgefügen eindeutige Sexualitäten zuzuweisen.8

Die Autorität der Gesetzgebung

Um diesen Zustand zu garantieren, bedarf es Autoritäten, die das Inzesttabu in universelle Regeln übertragen.9 Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ist es durch den § 173 Beischlaf zwischen Verwandten als Inzestverbot festgeschrieben. Demnach wird der sexuelle Kontakt zwischen „leiblichen Abkömmlingen“ geahndet und zu einer „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit einer Geldstrafe10  verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begründet seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 173 am 26. Februar 2008 folgendermaßen: 

  „Als Instrument zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Familie  erfüllt die  Strafnorm  eine appellative,  normstabilisierende und  damit generalpräventive Funktion,die die Wertsetzungen des Gesetzgebers verdeutlicht und damit zu ihrem Erhalt beiträgt.11

Die normierende Macht der staatlichen Gesetzgebung beugt mit dem Inzestverbot nicht nur einer ambivalenten Intention von innerfamiliären Geschlechteridentitäten vor, sondern sie schreibt ebenso eine heterosexuelle Sozialisation als allgemeingültige sowie „gesunde“12  Norm für die Bevölkerung in Deutschland fest. Entgegen der geläufigen Meinung mit einem Verbot Kinder vor familiären Misshandlungen zu schützen, trägt die Bestrafung von Inzest maßgeblich zur Begründung einer sozial-politischen Wertordnung bei, die nicht-heterosexuelle Orientierungen ausgrenzt und kriminalisiert. Der deutsche Rechtsstaat präferiert folglich eine Vorstellung von Familie, in der traditionelle Ehe- und Familienidentitäten, gemäß dem christlichen Ehegebot, in einer eindeutig organisierten Geschlechterhierarchie gepflegt werden.13

Die Gesetzgebungsreform im Früh- und Hochmittelalter

Auch wenn die gegenwärtige Inzestgesetzgebung in Deutschland weitestgehend von religiösen Einflüssen frei ist, so beruht ihre Rechtsstruktur dennoch auf dem mittelalterlichen Kirchenrecht zur christlichen Ehelehre.14 Zeitlich ist seine Rechtsgenese zwischen dem 4. und 11. Jh. zu verorten und führte als „Transporteur von Bewusstseins- und Sinnesgehalten15  zu rechtlichen sowie sozial-politischen Neuerungen. Zwei Faktoren waren dafür maßgeblich: Zum einen der unaufhaltsame Zerfall der römischen Reichsadministration am Ende des 4. Jh. Weltliche Verwaltungsstrukturen worden zunehmend durch geistliche Einrichtungen ersetzt, wodurch Bischöfe, Priester und Laien neue Aufgabenbereiche zugewiesen bekamen.16 Diese Kompetenzüberschneidung führte zum anderen zu einer inhaltlichen Neuausrichtung der Verwaltungsstrukturen, die sich dem Wort Gottes, der Heiligen Schrift, unterzuordnen hatte. Nahm die Gesetzgebung in der Antike eine pragmatische Haltung zur Wirklichkeit ein, so kam es ab dem 8. Jh. zu einem religiösen Funktionswandel, welcher die Realität nach den tugendhaften Idealen einer christlichen Lebensführung neu zu definieren versuchte. Die rechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau bildete dabei keine Ausnahme. Als eine „von Gott gestiftete Institution“ (Gens. 2,24) wurden die ehelichen Rechte und Pflichten als Sakrament für weite Teile der europäischen Christenheit verbindlich.17

Die Blutschande – ein Teil des ehelichen Sakraments

Teil dieses Ehebekenntnisses war fortan auch das Verbot der Blutschande. In der Geschichtswissenschaft sind die Absichten und die radikale Ausweitung dieser genealogischen Regelung bis auf den 7. Grad im 11. Jh. umstritten.18  Ob als normsetzendes Instrument zur Unterbindung von endogamen Praktiken in germanischen Sippen,19  als Mittel zur Mehrung von materiellem Besitz in den Händen der westlichen Kirche,20 oder als religiöses Zeichen der christlichen Abstammungsfeindlichkeit von weiteren Religionen21 – da alle Deutungsversuche von einem europaweit einheitlichen Christentum ausgehen, sind ihre Aussagen mal mehr und mal weniger triftig.22

Der österreichische Historiker Karl Ubl geht einen anderen Weg.  Er sieht in der religiösen Normierung der Ehe den Willen der westlichen Kirche, das normative Selbstverständnis der mittelalterlichen Gesellschaft zu gestalten. Die Blutschande dient dabei als christliche Legitimationsquelle, als sündhafter Steigbügelhalter zur Disziplinierung. Sämtliche Verfehlungen und Verstöße gegen das Inzestverbot wurden durch den Zorn Gottes, der sich in Naturkatastrophen oder Epidemien äußerte, bestraft. Eine Berufung auf die göttliche Ehrfurcht verhalf zur Überwindung der in der Spätantike entstandenen Kluft zwischen verschulter Rechtstheorie und seiner praktischen Anwendung, was wiederum zu einer stärkeren Bindung der Bevölkerung an die politische Herrschaft von Adel, Königtum und Kirche führte.23  

Neben dem Ziel innerhalb der Bevölkerung ein religiöses Zugehörigkeitsbewusstsein zu einer christlichen Gemeinschaft zu etablieren, diente das Inzestverbot auch als Regulationsmechanismus zur Organisation einer gottgewollten Ordnung. Die Integrität alter gesellschaftlicher Schichten sollte dabei zu Gunsten einer größeren gesellschaftlichen Komplexität aufgelöst werden, wodurch neue Abhängigkeitsverhältnisse und Rivalitäten die Herrschaftsansprüche der weltlichen und geistlichen Fürsten stärken sollten.24

Systematisierung und Kritik

Während die Kirche im Verbot der Blutschande zunehmend ihre Möglichkeit erkannte, das Sakrament der Ehe und somit die Autorität des Glaubens zu stärken, sahen die weltlichen Herrscher darin eine Bedrohung des familiären Ehrgefühls und ein Einbüßen ihrer Machtstellung. Mittels einer umfangreichen Systematisierung der Ehelehre, versuchte im 13. Jh. der Philosoph und Theologe Thomas von Aquin diesen Konflikt zu klären. Im Artikel 9 des Bands 22 seiner Summa Theologica zeigt er auf, dass in familiären Beziehungen tendenziell die Gefahr zu einer übergroßen Libido besteht, deren unmittelbare Folgen die Blutschande und schließlich der Verfall des Ehesakraments sowie der christlichen Gesellschaftsordnung sind.25 Die Familienehre sei demnach kein alleiniger Garant für den Ordnungserhalt, sondern sie müsse sich der Liebe zu Gott und somit der kirchlichen Autorität unterordnen.26

Neben Befürwortern wie von Aquin, existierten ebenso kritische Stimmen, die sich vor allem im weltlichen Lager organisierten. Mit subtiler Kritik in seinen Werken begeht der Epiker Hartmann von Aue gegen die Autorität der Kirche auf. So berichtet er in seinem wohl bekanntesten Werk Gregorius, Der arme Sünder von einem inzestuösen Verhältnis zwischen einem fiktionalen königlichen Geschwisterpaar, welches trotz Gottesliebe und Achtung der gottgewollten Ordnung ihre sündhafte Beziehung nicht verhindern konnte.27 

Beide Beispiele schildern den Versuch, die sozial-politische Macht je nach Standpunkt zu konsolidieren. Gleichermaßen wird in diesem Konflikt zwischen sacerdotium und regnum aufgezeigt, dass eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Geltungsbereiche untereinander nicht möglich war. Ein gegenseitiges Arrangieren wurde folglich notwendig, um ein herrschaftliches Durchdringen der Familienstrukturen und schließlich der christlichen Kultur zu organisieren.28

Historische Kontinuität?!

Für die Zeit des Mittealters als auch für die staatliche Verfasstheit der deutschen Gesellschaft in der Gegenwart kann demnach resümiert werden, dass die Konzeptualisierung von Sexualitäten in Form von Ehe und Familie ein wesentlicher Bestandteil von Machtausübungen und Herrschaftsansprüchen sind. Dabei liegt beiden geschichtlichen Abschnitten „die Heteronormativität als ein unsichtbares Denksystem, als normatives Muster, als kulturelles Schemata und Wissensform29 zugrunde, welches durch eine christlich oder pathologisch begründete Renaturalisierung als scheinbar legitim gilt. Bestehende Geschlechterhierarchien und sexuelle Identitäten werden somit unhinterfragt akzeptiert und übernommen, was zu schwerwiegende Problemen im gesellschaftlichen Zusammenleben führen kann.  

  • 1.Vgl. Emig, Christin: Arbeit am Inzest. Richard Wagner und Thomas Mann. In: Dieter Borchmeyer (Hg.): Heidelberger Beiträge zur deutschen Literatur. (Bd. 1), Berlin (u.a.) 1998, S. 7f.
  • 2.Vgl. Berkel, Irene: Mißbrauch als Phantasma. Zur Krise der Genealogie. München 2006, S. 25ff.
  • 3.Vgl. Freud, Siegmund: Totem und Tabu. Einige Übereinstimmungenim Seelenleben der Wilden und der Neurotiker. In: (Ders.) Gesammelte Werke. (Bd. 9) Frankfurt a. M. 1978, S. 24 f.
  • 4.Vgl. Lévi-Strauss, Claud: Die elementaren Strukturen der Verwandtschaft. Frankfurt a. M. 1993, S. 643.
  • 5.Vgl. Eming, Jutta/Jarzebowski, Claudia & Ulbrich, Claudia: Einleitung. In: Eming, Jutta/Jarzebowski, Claudia & Ulbrich, Claudia (Hg.): Historische Inzestdiskurse. Königstein/Taunus 2003, S. 9-20, hier S. 10f.
  • 6.Eming/Jarzebowski/Ulbrich (2003), S. 11.
  • 7.  Vgl. Degele, Nina: Gender/Queer Studies. Eine Einführung. Paderborn 2008, S. 41f. Siehe außerdem Lücke, Martin: Identitäten, Geschlechter und Sexualitäten im Spiegel der historischen diversity- und intersectionality Studies. In: Günther-Saeed, Marita & Hornung, Esther (Hg.): Zwischenbestimmungen. Identitäten und Geschlecht jenseits der Fixierbarkeit? Würzburg 2012, S. 61-73.
  • 8.Vgl. Butler, Judith: Ist Verwandtschaft immer schon heterosexuell? In: Eming, Jutta/Jarzebowski, Claudia & Ulbrich, Claudia (Hg.): Historische Inzestdiskurse. Königstein/Taunus 2003, S. 304- 342, hier S. 324ff.
  • 9.Vgl. Butler, S. 316-323.
  • 10.Strafgesetzbuch. Besonderer Teil (§§ 80–358), 12. Abschnitt-Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169-173), hier § 173.
  • 11.Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 13. März 2008. Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß. (26.02.2008). Abgerufen unter BVerfG.de: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteil ungen/bvg08-029.html. (aufgerufen am 25.03.2013).
  • 12.Siehe hierzu die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik (GfH), die sich am 29.04.2008 für einen kritischeren Gebrauch mit dem Eugenikargument im BVerfG-Urteil ausgesprochen hat.
  • 13.Vgl. Raab, Heike: Sexuelle Politiken. Die Diskurse zum Lebenspartnerschaftsgesetz. Frankfurt a. M. 2011, S. 30-31.
  • 14.Vgl. Ubl, Karl: Inzestverbot und Gesetzgebung. In: Wolfram Brandes (u.a. Hg.): Millennium-Studien zu Kultur und Geschichte des ersten Jahrtausends n. Chr. (Bd. 20) Berlin & New York 2008, S. 11.
  • 15.Ubl (2008), S. 482.
  • 16.Vgl. Ubl (2008), S. 479.
  • 17.Vgl. Ubl (2008), S. 482f.
  • 18.Vgl. Ubl (2008), S. 486.
  • 19.Vgl. Goody, Jack: The development of the family and the marriage in Europe. Cambridge 1983, S. 59.
  • 20.Vgl. Goody (1983), S. 123ff.
  • 21.Vgl. Michael Mitterauer: Warum Europa? Mittelalterliche Grundlagen eines Sonderwegs. München 2003, S. 70ff. Für einen kurzen Überblick zu den einzelnen Deutungsansätzen, vgl. Ubl (2008), S. 5 ff.
  • 22.Siehe hierzu die Gedanken von Pierre Bourdieu über Heiratsstrategien bei Fuchs-Heinritz, Werner & König, Alexandra: Pierre Bourdieu. Konstanz 2005, S. 13ff.
  • 23.Vgl. Ubl (2008), S. 482ff.
  • 24.Vgl. Ubl (2008), S. 490.
  • 25.Thomas von Aquin: Summa Theologica. Übers. v. Dominikanern und Benediktinern Deutschlands und Österreichs, (Bd. 22) Graz (u.a.) 1993, S. 97ff.
  • 26.Vgl. Schaede, Stephan: Gesetz und neues Gesetz bei Thomas von Aquin. In: Bock, Wolfgang (Hg.): Gesetz und Gesetzlichkeit in den Wissenschaften. Darmstadt 2006, S. 61-86, hier S. 64ff.
  • 27.Vgl. Hörner, Petra: gebote, guot und êre in Hartmanns >>Gregorius<<. In: Hörner, Petra (Hg.): Hartmann von Aue. Mit einer Bibliographie 1976-1997. Frankfurt a.M. 1998, S. 11-50, hier S. 19.
  • 28.Vgl. Ubl (2008), S. 494 ff.
  • 29.Raab (2011), S. 319.

Empfohlener Jahrgang: 

Sek I, ab 8. Klasse

Einordnung in den RLP: 

Leben im Mittelalter / Glaube und Herrschaft im Mittelalter

Autor_innen: 

Benjamin Kuntze, Holger Seifert

BAUSTEIN STAMMBAUMANALYSE

Die Gesellschaft, meine Familie und ich – Was bedeutet eigentlich Familie?Detailansicht

Das Konzept „Familie“ als Audruck gesellschaftlicher Normierung in Gegenwart und Mittelalter.

BAUSTEIN QUELLENARBEIT

Thomas von Aquin über die Blutschande – Zum Schutz der Familie oder zum Schutz des Glaubens?Detailansicht

Die religiöse Bedeutung der Blutschlande als Bestandteil des Ehe-Sakraments in Thomas von Aquins Summa Theologica

BAUSTEIN QUELLENANALYSE

Hartmann von Aue über die Geschwisterliebe – Familienglück oder Familientragödie?Detailansicht

Das Thema Blutschande als literarisches Motiv für Gesellschaftskritik in Hartmann von Aues Gregorius, der gute Sünder.

BAUSTEIN TRANSFER

Verbotene Liebe im Mittelalter, verbotene Liebe heute – akzeptiert oder verurteilt?Detailansicht

Der § 173 (StGB) Beischlaf zwischen Verwandten im Spannungsfeld von moderner Gesetzgebung und christlicher Tradition.